Kosten eines Rechtsanwalts
Die Gebühren des Rechtsanwalts richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Das RVG sieht in vielen Bereichen die Vergütung nach dem Gegenstandswert vor (Zivilsachen), teilweise gibt es Rahmengebühren (Strafrecht, Ordnungswidrigkeiten). Im gerichtlichen Verfahren heißt der Gegenstandswert Streitwert. Dieser ist wiederum Grundlage für die Gebührentabelle, aus der der Rechtsanwalt seine Vergütung errechnet. Am besten lässt sich das System im Zivilrecht anhand eines Beispiels erörtern:
Sie möchten durch Ihren Anwalt eine Forderung in Höhe von 4.000,00 EUR beitreiben lassen. Der Anwalt hat den Auftrag außergerichtlich tätig zu werden, hierfür fällt eine Geschäftsgebühr an. Es kommt zum Vergleich mit der Gegenseite. Die Vergütungsrechnung sieht bei durchschnittlichem Aufwand der Sache wie folgt aus:
Gegenstandswert 4.000,00 €
1,3 Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV RVG | 361,40 € |
1,5 Einigungsgebühr gem. Nr. 1000 VV RVG | 417,00 € |
Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG | 20,00 € |
Nettobetrag | 798,40 € |
19% Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG | 151,70 € |
Gesamtbetrag | 950,10 € |
Sollte die außergerichtliche Tätigkeit ergebnislos sein, wird ein gerichtliches Verfahren mit mündlicher Verhandlung durchgeführt. Damit fallen eine Verfahrens- und eine Terminsgebühr an. Ein Teil der Geschäftsgebühr wird auf die Verfahrensgebühr angerechnet. Sie vergleichen sich über einen Teil der Forderung und der Schuldner muss Ihnen letztlich 3.000,00 EUR zahlen. Bei Ihrem Anwalt fallen folgende Gebühren an:
1,3 Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV RVG | 361,40 € |
Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG | 20,00 € |
1,3 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3100 VV RVG | 361,40 € |
abzgl. Anrechnung Geschäftsgebühr i.H.v. 0,65 | - 180,70 € |
1,2 Terminsgebühr gem. Nr. 3104 VV RVG | 333,60 € |
1,0 Einigungsgebühr gem. Nr. 1003 VV RVG | 278,00 € |
Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG | 20,00 € |
Nettobetrag | 1.193,70 € |
19% Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG | 226,80 € |
Gesamtbetrag | 1.420,50 € |
Zudem fallen zu Beginn des gerichtlichen Verfahrens Gerichtskosten an. Das Verfahren wird erst durch Zustellung des Klageschriftsatzes an die Gegenseite weitergeleitet, wenn dieser Vorschuss gezahlt wird. Bei dem obigen Fall fallen Gerichtskosten an in Höhe von 381,0 EUR. Umfasst der Vergleich auch die Kostenregelung, werden 2/3 der Gerichtskosten erstattet. Als Auftraggeber des Rechtsanwalts kann dieser seine Vergütung immer von Ihnen fordern. Allerdings gibt es verschiedene Gesichtspunkte, warum die Gegenseite die Kosten übernehmen muss. Dies ist sowohl der Fall, wenn diese sich mit der Zahlung in Verzug befunden hat als auch, wenn Sie mit der Klage vollständig gewinnen. Im Falle eines Vergleichs wird üblicherweise eine Kostenquote gebildet. Selbstverständlich wird Ihr Anwalt zunächst versuchen, seine Vergütung durch die Gegenseite beizutreiben und die Angelegenheit erst am Ende mit Ihnen abrechnen.
Der Anwalt kann jedoch in jeder Phase seine Beauftragung einen Vorschuss auf die anfallenden Gebühren verlangen. Solang der angeforderte Vorschuss nicht gezahlt ist, muss der Anwalt nicht weiter für Sie tätig werden. Etwaige Nachteile, z.B. die Verjährung des Anspruchs, gehen in diesem Fall zu Ihren Lasten.
Streitwert ist der in Geld bemessene Wert des Streitgegenstandes. Bei Geldforderungen besteht dieser in Höhe des Anspruchs, bei Klage auf Herausgabe eines Gegenstandes richtet er sich nach dessen Verkehrswert. Teilweise wird die Berechnung gesetzlich festgelegt. Bei Streit über ein Arbeitsverhältnis ist das Vierteljahresgehalt entscheidend, für Mietsachen die Miete für die streitige Zeit (höchstens ein Jahr), bei Unterhalt grundsätzlich der Unterhalt für ein Jahr zuzüglich Rückstände.